Hufnagel GmbH Schweißtechnik
Hufnagel GmbH Schweißtechnik 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

HUFNAGEL GMBH

Stand: Februar 2024

 

1.0     Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1.1     Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2     Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und   Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3     Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils festgestellten Fassung.

1.4     Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-, EURO-, ISO-Normen und Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Ware enthalten keine Zusicherungen und Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2.0     Lieferung

2.1     Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten.

2.2     Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

2.3     Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

2.4     Lieferfristen verlängern sich, soweit der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder eingeholt werden müssen.

2.5     Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.

3.0     Preise und Zahlung

3.1     Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager (bei Streckengeschäften ab Lieferwerk), zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung.

3.2     Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der am Tage der Lieferung gültigen Preise.

3.3     Ändern sich Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Entsprechendes gilt für von uns nicht beeinflussbare Preisbestandteile und Zuschläge, wie z. B. Legierungszuschläge (LZ), Teuerungszuschläge, Rohmaterialzuschläge.

3.4     Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug und unabhängig von dem Eingang etwaiger Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnissen) in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5.    Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.6.    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird oder gerät der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.0     Versand und Gefahrenübergang

4.1     Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer. Kosten des Versandes einschließlich der Entladung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers versichert.

4.2     Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei fob-, cif-, franko-, frei-Haus- und frei Bestimmungsort-Geschäften, auf den Auftraggeber über.

4.3     Wird der Versand durch den Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, es sei denn, der Auftraggeber weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.4     Transportschäden hat der Auftraggeber dem Frachtführer oder der sonst mit der Beförderung beauftragten Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Schadensvermerk ist auf dem Frachtbrief, dem Speditionsauftrag oder dem Lieferschein anzubringen und von dem anliefernden Fahrer abzeichnen zu lassen; alternativ ist ein Schadensprotokoll aufzunehmen.

4.5     Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

5.0     Eigentumsvorbehalt

5.1     Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung noch zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2     Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte von Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1.

5.3     Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 5.4 bis 5.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.4     Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 5.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.5     Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Gerät er mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so können wir diese Einziehungsermächtigung widerrufen, die Ware zurücknehmen sowie deren Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

5.6     Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss er uns unverzüglich benachrichtigen.

5.7     Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.0     Abnahmen und Gewichte

6.1     Art und Umfang von Abnahmeprüfungen bestimmen sich nach DIN/EN 50049/10204 und den Werkstoffnormen. Die Abnahmekosten richten sich nach der Preisliste des Lieferwerks. Sonstige Prüfkosten werden nach Aufwand berechnet.

6.2     Sonderabnahmen sind sofort, spätestens 12 Werktage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware ohne Abnahme versandt oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert.

6.3     Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung bzw. Mengenangabe maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN oder handelsgebräuchlichen Gewichtstabellen ermittelt werden. Entsprechendes gilt für die Berechnung von Legierungszuschlägen(LZ).

7.0     Mängelrüge und Sachmängelhaftung

7.1     Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

7.2     Sachmängel sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Zu den Sachmängeln gehören auch das Fehlen von und Fehler in Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen (z.B. Werkszeugnissen, Abnahmeprüfzeugnissen). Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

7.3     Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir sie, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

7.4     Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.5     Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln. die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

7.6     Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

7.7     Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt 8.0 dieser Bedingungen.

8.0     Allgemeine Haftung / Verjährung

8.1     Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

8.2     Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

8.3     Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

9.0     Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1     Erfüllungsort ist für beide Teile Bretten. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bretten und Landgericht Karlsruhe. Wir können den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

9.2     Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzu-wenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG/„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.                                                                                                       Stand: 02/2024

 

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